Pichler Baumaschinen - Fahrzeugtechnik, 9330 St. Veit/Glan
1.
Vertragsabschluß
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von
Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß
für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit
nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkauf vorbehalten. Ein
Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
oder dadurch zustande, daß wir der Bestellung tatsächlich entsprechen.
2. Preis
2.1 Unsere Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen
Auslieferungslager, ohne Verpackung,
Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen
und Vertragen.
2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z. B. wegen
einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten
wir uns vor.
2.3 Reparaturvorschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt
wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind prompt nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu
begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt,
Zinsen in der Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank zu berechnen.
3.2 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche
berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch
zur Aufrechnung.
3.3 Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach
deren Erhalt zu erfolgen. Andernfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.
4. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung
4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 8 % über
dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich
Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen
Besteller fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen
bis zur Erfüllung der Zahlungspflichtigen zurückzuhalten.
4.2 Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer
angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme
des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten
und den Besteller für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes
bei Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder
wahlweise die höhere Entwertung des Kaufgegenstandes, fordern. Wir
sind jedenfalls dazu berechtigt, den Kaufgegenstand unter Ausschluß
eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers auf dessen Kosten auch
eigenmächtig wieder in den Besitz zu nehmen.
4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
nicht ausgeführt, so haben wir Anspruch zumindest auf eine Abstandszahlung
von 20 % des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen
jedenfalls zusätzlich auch auf den Ersatz unserer gesamten Kosten.
4.4 In Zahlung genommene Gegenstände (z. B. Eintauschmaschinen) müssen
wir den Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen.
Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder
deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten
Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller
zur Leistung einer Abstandszahlung in der Höhe von 20 % des Kaufpreises.
4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom
Besteller in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten
zurückzustellen.
5. Maße, Gewichte
5.1 Unsere Angaben über Maße, Gewichte uns sonstige technische
Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind ungefähre
Richtwerte; Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
5.2 Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen blieben Eigentum des Urhebers und sind auf verlangen zurückzustellen.
Sie dürfen nicht weitergegeben werden.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Preisgefahr geht auf den Besteller über – mit der Übergabe
des Kaufgegenstande an den Besteller oder dessen Bevollmächtigten
– bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der Übergabe des
Kaufgegenstandes an die Transportspesen
– bei Versandverzögerung durch von uns nicht zuvertretende
Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller
mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
6.2 Das Transportrisiko trifft stets den Besteller, auch wenn frachtfreie
Zustellung mit eigenem oder fremden Transportmittel vereinbart wurde.
Versichert wird das Transportrisiko nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung
und nur zu Lasten des Bestellers.
7. Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des
Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen
erfordern, mit deren Erteilung.
7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung
oder verspätete Erfüllung des Vertrages werden ausgeschlossen.
7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte
Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung
8.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises samt Nebenkosten unser Eigentum.
8.2 Bei der Pfängung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes
ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns
unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die
Erhaltung unsers Eigentums zu ersetzen.
8.3 Sollte der Kaufgegenstand mit einem Grundstück
in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller, im
Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer
Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem
Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen,
ohne daß hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben worden würde.
9. Informationspflicht des Bestellers
9.1 Der Besteller hat sich von einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n
und/oder vor Verwendung des/der gelieferten Ersatzteile/s mit einer allfälligen
Betriebsanleitung und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten
Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten
Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Unsere
Gefahrenhinweise haben vom Besteller beachtet zu werden. Der Besteller
ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe des gelieferten Produktes
zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen an dessen
Übernehmer weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen,
sich mit diesem vertraut zu machen.
10. Garantie
10.1 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen
Betrieb für 3 Monate, höchstens jedoch für 1000 Betriebsstunden,
jeweils ab Übergabe, Garantie, daß die von uns gelieferten
fabriksneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstuktions-,
Material u. Verarbeitungsfehlern sind, die die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigen. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht
die ursprüngliche Garantiezeit.
10.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung
bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie dessen allfällige
Reparatur durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten
10.6) schriftlich zu erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.3 Unsere Garantieverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl
auf die Reparatur oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte
Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind
uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.
10.4 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort,
an dem sich das Gerät befindet, oder in unserer Werkstätte beheben.
Befindet sich das Gerät an einem inländischen Ort, so tragen
wir die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, daß der Besteller,
deren Vorname außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht.
In diesem Fall hat der Besteller die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet
sich das Gerät an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit
und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu uneren Lasten. Im Fall
der Nachbesserung in einer unserer Werkstätten übernimmt der
Besteller die Kosten und die Gefahr des Transportes der Geräte zu
uns. Die
Gefahr und die Kosten der Rücksendung gehen ebenfalls zu Lasten des
Bestellers.
10.5 Für Verschleißteile, wie Zündkerzen, Drahtseile,
Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und
Mängel, die durch unsachgemäßeHandhabung, Einbau fremder
Teile, gebrauchbedingte Abnützung oder außerhalb normalerBetriebsbedingungen
liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie.
10.6 Eigenmächtige Reparatur des Bestellers befreien uns vor jeglicher
Garantieverpflichtung. Sollte der Besteller zu Reparaturen ausnahmsweise
berechtigt sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen
und eine Genehmigung des Umfanges der Arbeit einzuholen (vgl. 10.2). 10.7
Wir sind nur zu Mängelbehebungen verpflichtet, wenn der Besteller
seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat, wobei der
Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl.
3.2)
10.8 Wird eine Maschine oder ein Bestandteil aufgrund von Angaben des
Bestellers angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko
der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden
sowie für alle patentrechtlichen Folgen.
10.9 Keine Garantie leisten wir grundsätzlich für Reparaturen,
Umbauten und Änderungen alter und fremder Anlagen sowie für
gebrauchte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene
Garantieverpflichtung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen.
11. Mangelfolgeschäden
11.1 Wir haften für Mangelfolgeschäden des Bestellers grundsätzlich
nicht, soweit diese darauf zurückzuführen sind, daß der
Besteller die Betriebsanleitung und die sonstigen ihm zur Verfügung
gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten Produkte
und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber
schließen wir darüber hinaus die produkthatungsgesetzliche
Haftung auf Mangelfolgeschäden an Sachen überhaupt aus. Davon
unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche Haftung für
Sachschäden eines Bestellers, der Verbraucher ist. Im übrigen
haben wir für jede Art von Mängelfolgeschäden einschließlich
entgangenem Gewinn nur dazu einzustehen, wenn wir die Schäden des
Bestellers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
11.2 Der Besteller hat uns bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich
über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen schriftlich
zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache
in geeigneter Weise zu unterstützen.
11.3 Gibt der Besteller das von uns gelieferte Produkt an einem Dirtten
weiter, der Unternehmer ist, so hat der Besteller dem Unternehmer gegenüber
produkt-haftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden auszuschließen
und diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis
zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht auf seinen
Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzuerlegen – dies unabhängig
davon, ob der Besteller nach der Vereinbarung mit uns zur Weitergabe des
Produktes berechtigt ist oder nicht. Verletzte der Besteller diese Pflicht,
so hat er uns in Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden
eines Unternehmers schad- und klaglos zu halten.
12. Reparaturen und Montagen
12.1 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur
Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit
einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung
ergibt.
12.2 Die zu reparierende Maschine muß vom Kunden in gereinigtem
Zustand gestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte
gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Bestellers.
12.3 Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung,
Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden,
die durch grobschuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen
hervorgerufen werden.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen österreichischem
Recht.
13.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als
Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß
an einem anderem Ort erfolgt. Gerichtsstand ist 9330 St. Veit/Glan.
14. Schlußbestimmung
14.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis
für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge.
14.2 Sollten einzelne Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung
dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht.